Person prüft am Laptop ihre Spielverluste, im Hintergrund ein Waagesymbol für das Recht

R. M. Prozessfinanzierung GmbH

Wer in einem Online-Casino ohne österreichische Konzession Geld verloren hat, will es zurück. In die Suche tippen viele bewusst den Zusatz “ohne Anwalt”. Der Grund ist fast immer derselbe: Nach den Verlusten ist oft kein Geld mehr da, um einen Anwalt zu beauftragen und einen Vorschuss zu zahlen. Und es bleibt die Sorge, am Ende auf hohen Kosten sitzen zu bleiben. Dieser Beitrag erklärt, welche Risiken es birgt, allein vorzugehen, und wie ein Prozessfinanzierer genau hier ansetzt.

Warum so viele Betroffene nach einer Lösung “ohne Anwalt” suchen

Hinter der Suche steht ein Missverständnis. Viele glauben, sie müssten zuerst selbst einen Anwalt finden, ihn aus eigener Tasche bezahlen und das volle Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens tragen. Nach einem hohen Spielverlust ist dieser Schritt für die meisten finanziell gar nicht mehr machbar. Die Folge: Der Anspruch bleibt liegen, obwohl er rechtlich gut durchsetzbar wäre.

“Ohne Anwalt” meint dabei in den seltensten Fällen, dass jemand wirklich allein vor Gericht ziehen will. Gemeint ist: ohne die eigene Suche nach einer Kanzlei, ohne Honorarvorschuss und ohne persönliches Kostenrisiko. Diese Erwartung lässt sich erfüllen, nur eben nicht, indem man auf juristische Vertretung verzichtet.

Auf eigene Faust gegen ein Online-Casino vorgehen: die Risiken

Wer den Weg selbst in die Hand nimmt, sollte wissen, worauf er sich einlässt. Der erste Stolperstein ist der Kostenvorschuss: Anwaltshonorar und Gerichtsgebühren fallen zu Beginn an, lange bevor ein Cent zurückfließt, und genau dieses Geld fehlt nach den Verlusten häufig. Hinzu kommt das Prozesskostenrisiko, denn geht ein Verfahren verloren, trägt die unterlegene Seite in Österreich auch die Kosten der Gegenseite, und dieses Risiko liegt bei einem Alleingang vollständig bei Ihnen.

Dazu kommt ein Gegner mit langem Atem. Die Anbieter sitzen im Ausland, etwa in Malta, auf Curaçao, in Anjouan oder Costa Rica, verfügen über eigene Rechtsabteilungen, prozessieren routiniert und ziehen Verfahren gern in die Länge. Wer ihnen allein gegenübersteht, muss zudem den Verlustbetrag über oft viele Jahre belegen, und das Zusammentragen von Kontoauszügen, Zahlungsbelegen und Spielhistorie entscheidet über den Erfolg. Auch die Fristen wollen richtig eingeschätzt sein, denn wie weit Ansprüche zurückreichen, hängt vom Einzelfall ab, und eine falsche Einschätzung kann bare Ansprüche kosten. Selbst ein gewonnenes Urteil ist noch nicht das Ende, es muss gegen einen Anbieter im Ausland erst vollstreckt werden, eine eigene Hürde, die Erfahrung verlangt.

Keiner dieser Punkte macht eine Rückforderung aussichtslos. Sie zeigen aber, warum der Alleingang für die meisten Betroffenen weder finanziell noch praktisch der richtige Weg ist.

Wie ein Prozessfinanzierer diese Risiken abnimmt

An dieser Stelle kommt die R. M. Prozessfinanzierung GmbH ins Spiel. Sie sind dabei weder auf eigene Anwaltssuche noch auf einen Vorschuss angewiesen. Die Prüfung Ihres Falls ist kostenlos, Sie schildern uns die Situation, und wir bewerten die Aussichten, ohne dass für Sie Kosten entstehen. Kommt es zur Klage, fällt für Sie weder ein Anwaltsvorschuss noch ein Gerichtskostenvorschuss an, denn die Kosten des Verfahrens trägt die R. M. Prozessfinanzierung GmbH. Die juristische Vertretung übernehmen erfahrene, kooperierende Rechtsanwälte, die mit dieser Art von Verfahren vertraut sind, Sie müssen also selbst niemanden suchen oder beauftragen. Auch das Prozesskostenrisiko liegt bei uns, geht ein Verfahren wider Erwarten verloren, tragen wir die Kosten, nicht Sie. Ein Honorar entsteht ausschließlich im Erfolgsfall, erst wenn Geld zurückfließt, behält die R. M. Prozessfinanzierung GmbH ab 35 Prozent des erstrittenen Betrags ein, der übrige Betrag wird an Sie ausgezahlt.

So wird aus “ohne Anwalt” das, was die meisten eigentlich meinen: ohne eigenen Aufwand, ohne Vorschuss und ohne persönliches Kostenrisiko, aber mit voller anwaltlicher Vertretung im Hintergrund.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, im Verfahren werden 20.000 Euro an Spielverlusten zurückgeholt. Beim Mindestsatz von 35 Prozent behält die R. M. Prozessfinanzierung GmbH 7.000 Euro ein, der übrige Betrag, in diesem Beispiel 13.000 Euro, wird an Sie ausgezahlt. Das Honorar beginnt bei 35 Prozent und kann je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens höher liegen, dann verschiebt sich das Verhältnis entsprechend. Bleibt das Verfahren ohne Erfolg, fällt kein Honorar an.

Die rechtliche Grundlage in Kürze

In Österreich darf Online-Glücksspiel nur mit einer entsprechenden Konzession angeboten werden. Fehlt diese Konzession, sind die Spielverträge zivilrechtlich nicht wirksam. Wer bei einem solchen Anbieter verloren hat, kann das eingesetzte Geld grundsätzlich zurückfordern. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-440/23 bestätigt, dass Verluste aus verbotenem Online-Glücksspiel zurückforderbar sind, und auch der Oberste Gerichtshof stützt diese Linie. Welcher Anbieter eine Konzession besitzt und welcher nicht, prüfen wir für Sie, Sie müssen das nicht selbst herausfinden.

Häufige Fragen

Sollte ich das Online-Casino anzeigen? Eine Anzeige bringt Ihr Geld nicht zurück. Für die Rückforderung ist der zivilrechtliche Weg entscheidend, also die Klage auf Rückzahlung. Genau diesen Weg finanzieren wir.

Was, wenn ich keine Unterlagen mehr habe? Fehlende Belege sind kein Ausschlussgrund. Bei der Beschaffung von Kontoauszügen und Spielhistorie helfen wir im Rahmen der Prüfung.

Wie lange dauert so ein Verfahren? Das hängt vom Anbieter und vom Gericht ab. Manche Anbieter zahlen früh, andere lassen es auf ein Urteil ankommen. Während dieser Zeit tragen wir das Kostenrisiko, für Sie ändert sich daran nichts.

Was kostet mich das? Die Prüfung ist kostenlos, ein Vorschuss fällt nicht an. Ein Honorar entsteht nur, wenn Geld zurückfließt.

Mehr zu den Themen finden Sie auf den Seiten Online-Casino und Glücksspiel und Krypto-Casino.

Quellen

  • EuGH, Urteil vom 16. April 2026, Rechtssache C-440/23 · Europäischer Gerichtshof · C-440/23
  • OGH zu Spielverlusten ohne Konzession · Oberster Gerichtshof · 7 Ob 169/24i

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