Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrifft eine Frage, die viele Geschädigte beschäftigt: Was gilt, wenn der Online-Anbieter keine österreichische Konzession hatte und zudem insolvent geworden ist?
Der Ausgangsfall
Ein Spieler aus Österreich hatte bei einem in Malta ansässigen Online-Anbieter Geld verloren. Der Anbieter verfügte über keine österreichische Konzession, das Angebot war in Österreich also nicht zulässig. Bevor der Spieler sein Geld zurückfordern konnte, geriet die Gesellschaft in Insolvenz. Daraufhin nahm er die Geschäftsführer persönlich auf Schadenersatz in Anspruch.
Die Kernaussagen
- Zuständigkeit am Wohnsitz: Der Schaden entsteht dort, wo die spielende Person lebt und spielt. Zuständig sind daher die Gerichte des Heimatlandes.
- Anwendbares Recht: Agiert ein Anbieter ohne nationale Konzession, greift das Recht des Landes, in dem die spielende Person wohnt. In Österreich führt das dazu, dass die Spielverträge nichtig sind.
- Haftung der Geschäftsführer: Sieht das nationale Recht eine persönliche Haftung bei unzulässigem Glücksspiel vor, gilt diese auch grenzüberschreitend innerhalb der EU.
Was das bedeutet
Eine Lizenz aus einem anderen EU-Land ersetzt nicht die österreichische Konzession. Eine Gesellschaft im EU-Ausland ist kein Schutzschild gegen rechtliche Schritte. Selbst wenn die Gesellschaft insolvent ist, kann der Weg über die persönliche Haftung der Verantwortlichen offenstehen.
Ob eine Rückforderung in Ihrem Fall möglich ist, hängt vom konkreten Anbieter und vom Einzelfall ab. Die Prüfung ist kostenlos. Im Erfolgsfall behält die R. M. Prozessfinanzierung GmbH ab 35 Prozent des erstrittenen Betrags ein, die übrigen 65 Prozent werden an Sie ausgezahlt. Mehr dazu auf der Seite Online-Casino und Glücksspiel.
Quellen
- EuGH zu Online-Glücksspiel, Gerichtsstand und Geschäftsführerhaftung · Europäischer Gerichtshof