Symbolbild Online-Poker und Casino, grüne Spieltische mit Pokerchips und Spielkarten in dramatischem Licht, im Hintergrund die unscharfe Silhouette einer Großstadt bei Nacht.

R. M. Prozessfinanzierung GmbH

Den Namen Flutter kennen die wenigsten. Seine Marken dagegen haben viele schon genutzt: PokerStars, Betfair und Paddy Power. In unserer Reihe ist diesmal der größte Glücksspielkonzern der Welt an der Reihe, und für österreichische Spieler ist vor allem das Pokerangebot interessant.

Aus zwei Buchmachern wurde ein Weltkonzern

Die Wurzeln liegen beim irischen Buchmacher Paddy Power, der 1988 von mehreren Wettbüro-Betreibern gegründet wurde, und bei der britischen Wettbörse Betfair aus dem Jahr 2000, die das Wetten der Kunden gegeneinander statt gegen das Haus erfand. 2016 schlossen sich beide zusammen, 2019 gab sich die Gruppe den Namen Flutter. Der größte Schritt kam 2020 mit der Übernahme der Stars Group, zu der PokerStars gehört, das weltweit größte Online-Pokernetzwerk. Danach kamen weitere Marken hinzu, vom US-Marktführer FanDuel bis zu Anbietern in Italien, am Balkan und in Südamerika.

Ein Dach für PokerStars, Betfair und Paddy Power

Flutter Entertainment plc ist eine in Dublin ansässige, börsennotierte Gesellschaft und seit 2024 vorrangig an der New Yorker Börse gelistet. Der Konzern setzte 2024 mehr als 14 Milliarden Pfund um, beschäftigt über 27.000 Menschen und ist in rund 100 Ländern aktiv. In Österreich ist vor allem PokerStars verbreitet, das neben Poker auch ein Online-Casino mit Automaten- und Tischspielen betreibt. Dazu kommen die Wettbörse Betfair, der Buchmacher Paddy Power sowie die Casinomarken Sky Vegas und Sky Casino. Die Poker- und Casinoangebote für Österreich laufen über eine maltesische Lizenz, eine österreichische Konzession hat keine dieser Marken.

Poker und Casino: was in Österreich zählt

In Österreich ist nicht nur das Online-Casino, sondern auch Online-Poker um echtes Geld konzessionspflichtiges Glücksspiel. Weder PokerStars noch die Casinomarken von Flutter haben eine österreichische Konzession. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Spielvertrag damit nichtig, und Verluste aus Poker wie aus dem Casino lassen sich grundsätzlich zurückfordern, je nach Fall viele Jahre rückwirkend. Reine Sportwetten über Betfair oder Paddy Power bleiben davon ausgenommen und werden gesondert beurteilt.

Wie wir einen Fall gegen eine Flutter-Marke prüfen

Anders als bei vielen reinen Offshore-Anbietern sitzt die Konzernmutter in der EU, und Flutter ist ein solventes, börsennotiertes Unternehmen. Ein erstrittenes Urteil lässt sich gegen einen solchen Gegner realistisch durchsetzen. Warum dieser Unterschied so wichtig ist, erklären wir im Beitrag Warum manche Online-Casinos praktisch nicht klagbar sind. Ob sich eine Rückforderung Ihrer Poker- oder Casinoverluste lohnt, prüfen wir kostenlos. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite Online-Casino und Glücksspiel.

So gehen wir vor

Die Prüfung Ihres Falls ist kostenlos. Das Verfahren gegen den Anbieter führen kooperierende Rechtsanwälte auf unsere Kosten, ein Anwaltsvorschuss fällt für Sie nicht an. Im Erfolgsfall behält die R. M. Prozessfinanzierung GmbH ab 35 Prozent des erstrittenen Betrags ein, der übrige Betrag wird an Sie ausgezahlt. Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist, dass Sie das Spielen bei diesen Anbietern einstellen. Mehr dazu auf der Seite Online-Casino und Glücksspiel.

Spielerschutz und Hilfe

Wenn Sie das Gefühl haben, das eigene Spielverhalten nicht mehr unter Kontrolle zu haben, finden Sie unter den Hilfsangeboten des Bundesministeriums für Finanzen anonyme Beratung und konkrete Anlaufstellen. Diese Hilfe ist unabhängig von einer Rückforderung.

Hinweis

Die Angaben zu Unternehmen, Marken und Zahlen in diesem Beitrag stammen aus öffentlich zugänglicher Internetrecherche. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.

Quellen

  • Flutter Entertainment plc, Unternehmens- und Markenangaben, flutter.com
  • Malta Gaming Authority, Lizenzregister (PokerStars-Gesellschaften)
  • Vereinbarkeit nationaler Beschränkungen des Online-Glücksspiels mit dem Unionsrecht · Europäischer Gerichtshof · C-440/23

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