Eine häufige Frage von Betroffenen lautet, ob man ein bestimmtes Online-Casino überhaupt verklagen kann. Die ehrliche Antwort fällt in zwei Stufen aus. Klagen lässt sich fast immer. Die eigentlich entscheidende Frage ist, ob ein gewonnenes Urteil später auch zu einer tatsächlichen Zahlung führt.
Klagen ist meist der einfache Teil
Österreichische Gerichte bejahen ihren Gerichtsstand für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich. Gegen Anbieter ohne österreichische Konzession ergeht in der Praxis oft schnell ein Versäumnisurteil, weil sich diese Anbieter auf das Verfahren gar nicht erst einlassen. Bis zum rechtskräftigen Titel ist der Weg also in vielen Fällen überschaubar.
Der eigentliche Engpass ist die Vollstreckung
Schwierig wird es erst, wenn das Urteil vorliegt und das Geld eingetrieben werden soll. Hier entscheidet, wo der Anbieter seinen Sitz hat und wo er Vermögen hält.
Bei Anbietern mit Sitz in der Europäischen Union greift grundsätzlich die europäische Verordnung Brüssel Ia, die die Vollstreckung über Grenzen hinweg erleichtert. In Malta, dem Sitz vieler Anbieter, gibt es derzeit allerdings eine Besonderheit. Mit der sogenannten Bill 55 versucht Malta, die Vollstreckung ausländischer Urteile gegen dort lizenzierte Glücksspielanbieter zu blockieren. Ob das mit dem europäischen Recht vereinbar ist, prüft aktuell der Europäische Gerichtshof. Eine Entscheidung steht noch aus, der Generalanwalt hat sich aber bereits gegen die Bill 55 ausgesprochen.
Bei reinen Offshore-Standorten außerhalb der EU liegt die Sache anders. Zwischen Österreich und Inselstandorten wie den British Virgin Islands oder vergleichbaren Jurisdiktionen besteht kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zivilurteilen. Ein österreichisches Urteil müsste dort erst in einem eigenen lokalen Verfahren anerkannt werden. Dieses Verfahren ist teuer, langwierig und im Ausgang unsicher.
Ein konkretes Beispiel ist die Casino Rewards Gruppe, deren Angebote nach vorliegenden Informationen überwiegend über die Fresh Horizons Ltd mit Sitz auf den British Virgin Islands betrieben werden. Bei solchen Gruppen sind die Firmen- und Kontostrukturen zudem oft stark verschachtelt, teils über Gesellschaften in Zypern oder Asien. Selbst der Versuch, Ansprüche gegen einen Zahlungsdienstleister in der EU zu pfänden, läuft dann meist ins Leere. Ein Urteil lässt sich gegen eine solche Gruppe häufig nicht in echtes Geld umsetzen.
| Kriterium | EU-Casino (z. B. Malta) | Offshore-Casino außerhalb der EU |
|---|---|---|
| Inländischer Gerichtsstand | gegeben | gegeben |
| Erlangung des Urteils | geklärt (OGH, EuGH) | meist einfach (Versäumnisurteil) |
| Vollstreckung des Urteils | grundsätzlich über Brüssel Ia, in Malta derzeit durch Bill 55 erschwert | faktisch kaum möglich |
Wann eine Rückforderung trotzdem funktioniert
Der schwierige Fall ist nicht jeder ausländische Anbieter, sondern der vermögenslose Anbieter ohne Zugriffspunkt in der EU. In sehr vielen Fällen liegt die Sache günstiger:
- Große, solvente Anbieter halten Vermögen und haben ein Interesse an einem geordneten Marktauftritt. Gegen sie lässt sich ein Urteil eher durchsetzen.
- Die Zahlungsströme laufen häufig über Zahlungsdienstleister mit Sitz in der EU. Das eröffnet zusätzliche Ansatzpunkte für die Vollstreckung.
- Bei Anbietern mit Sitz in der EU ist die Vollstreckung strukturell am einfachsten. In Malta hängt derzeit viel von der noch ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Bill 55 ab. Mehr dazu in unserem Beitrag Malta und die Bill 55.
Warum wir manche Fälle dennoch nicht übernehmen
Wir finanzieren ein Verfahren nur, wenn am Ende realistisch Geld bei der betroffenen Person ankommen kann. Ein Urteil, das sich nicht vollstrecken lässt, hilft niemandem und verursacht nur Aufwand und Kosten. Deshalb prüfen wir vor jeder Zusage nicht nur die Erfolgsaussicht der Klage, sondern auch die Aussicht, ein Urteil tatsächlich durchzusetzen. Diese Offenheit gehört für uns zu einer seriösen Prozessfinanzierung.
So gehen wir vor
Die Prüfung Ihres Falls ist kostenlos. Das Verfahren gegen den Anbieter führen kooperierende Rechtsanwälte auf unsere Kosten, ein Anwaltsvorschuss fällt für Sie nicht an. Im Erfolgsfall behält die R. M. Prozessfinanzierung GmbH ab 35 Prozent des erstrittenen Betrags ein, der übrige Betrag wird an Sie ausgezahlt.
Sie wissen nicht, in welche Kategorie Ihr Anbieter fällt? Das müssen Sie auch nicht. Schildern Sie uns Ihren Fall, wir ordnen den Anbieter ein und sagen Ihnen ehrlich, ob sich eine Rückforderung lohnt. Mehr dazu auf der Seite Online-Casino und Glücksspiel.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia, EuGVVO) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. April 2026 zur Vereinbarkeit der maltesischen Bill 55 mit dem Unionsrecht · Europäischer Gerichtshof · C-683/24