Symbolbild mit der Altstadt von Valletta über dem Grand Harbour und einer schweren Eisenkette, die im Vordergrund an einem Poller gespannt ist

R. M. Prozessfinanzierung GmbH

Wer bei einem Online-Casino mit Sitz in Malta verloren hat, kennt das Problem vielleicht schon. Österreichische Gerichte sprechen Spielerinnen und Spielern ihre Verluste zu, doch in Malta selbst lässt sich ein solches Urteil seit 2023 kaum durchsetzen. Der Grund ist ein maltesisches Gesetz, das unter dem Namen Bill 55 bekannt geworden ist.

Am 19. November 2026 verkündet der Europäische Gerichtshof sein Urteil in einem Verfahren, das sich genau um dieses Gesetz dreht. Der Termin ist in den Angaben des Gerichtshofs zur Rechtssache vermerkt, die Rechtssache trägt die Nummer C-683/24 und wurde vom Handelsgericht Wien vorgelegt. Was an diesem Tag auf dem Spiel steht, welche Ausgänge möglich sind und warum Betroffene nicht bis November warten sollten, fasst dieser Beitrag zusammen. Wir sind Prozessfinanzierer und keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir geben das Verfahren als Beobachter wieder, die Beurteilung des einzelnen Falls übernehmen die mit uns kooperierenden Rechtsanwälte.

Was die Bill 55 regelt

Mit der Bill 55 hat Malta im Jahr 2023 einen neuen Artikel 56A in sein Glücksspielgesetz eingefügt. Er verpflichtet maltesische Gerichte, ausländische Urteile gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter nicht anzuerkennen und nicht zu vollstrecken, wenn diese Urteile das Angebot des Anbieters im Ausland als rechtswidrig behandeln, obwohl es nach maltesischem Recht erlaubt war. Malta begründet das mit seiner öffentlichen Ordnung.

Für Betroffene in Österreich hat das eine handfeste Folge. Ein Urteil, das ein österreichisches Gericht gegen einen maltesischen Anbieter gefällt hat, erreicht dessen Vermögen in Malta nicht. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof beschreibt es in seinen Schlussanträgen deutlich: Für Menschen mit solchen Ansprüchen sei es praktisch unmöglich geworden, sie in Malta befriedigt zu bekommen.

Den Anspruch nach österreichischem Recht und seine Geltendmachung vor österreichischen Gerichten berührt die Bill 55 nicht. Glücksspielverträge mit einem Online-Casino ohne österreichische Konzession sind nach der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte nichtig, die Verluste können zurückgefordert werden. Der Europäische Gerichtshof hat im April 2026 in einem Verfahren zum deutschen Recht entschieden, dass das Unionsrecht einer solchen Rückforderung nicht entgegensteht. Mehr dazu steht in unserem Beitrag zum EuGH-Urteil C-440/23. Die Bill 55 setzt erst später an, nämlich dort, wo aus einem Urteil eine Zahlung werden soll.

Was der Generalanwalt vorgeschlagen hat

Am 23. April 2026 hat Generalanwalt Nicholas Emiliou seine Schlussanträge in dieser Rechtssache vorgelegt. Über seine Einschätzung zur Bill 55 haben wir damals im Beitrag Malta und die Bill 55 berichtet: Er hält eine Regelung wie Artikel 56A für offensichtlich unvereinbar mit den europäischen Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Malta könne sich dafür nicht pauschal auf die Ausnahme für die öffentliche Ordnung berufen, die die Verordnung vorsieht.

Zur vollständigen Einordnung gehört ein zweiter Punkt. Sein Hauptvorschlag an den Gerichtshof lautet, die Fragen aus Wien gar nicht zu beantworten und das Ersuchen für unzulässig zu erklären. Der Grund liegt im Ausgangsverfahren in Wien: Dort wird nicht um die Vollstreckung eines Spielerurteils in Malta gestritten, sondern um die Haftung für ein Rechtsgutachten zur Bill 55. Für diesen Streit, so der Generalanwalt, sei die Antwort auf die Fragen nicht erforderlich. Seine Einschätzung zur Bill 55 selbst gibt er ausdrücklich nur der Vollständigkeit halber ab.

Die Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht. Er folgt ihnen oft, aber keineswegs immer.

Drei mögliche Ausgänge am 19. November

Der Gerichtshof entscheidet in der Sache und folgt dem Generalanwalt. Dann hätte der Europäische Gerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Regel wie die Bill 55 mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Seine Auslegung gilt für die Gerichte aller Mitgliedstaaten, auch für die maltesischen. Nach unserem Verständnis müssten maltesische Gerichte die Bestimmung dann unangewendet lassen, und österreichische Urteile gegen maltesische Anbieter würden in Malta grundsätzlich wieder durchsetzbar.

Der Gerichtshof erklärt das Ersuchen für unzulässig. Dann sagt er zur Bill 55 inhaltlich nichts. Die Rechtslage bliebe offen, bis ein anderes Verfahren die Frage erneut zum Gerichtshof bringt. Die Einschätzung des Generalanwalts stünde trotzdem im Raum und könnte in künftigen Verfahren eine Rolle spielen.

Der Gerichtshof entscheidet in der Sache, aber anders. Auch das ist möglich, auch wenn sich der Generalanwalt auf eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt.

Welcher Ausgang eintritt, weiß heute niemand. Sicher ist nur der Termin.

Warum sich Vorbereitung jetzt lohnt

Ein Urteil aus Luxemburg zahlt niemandem Geld aus. Es ändert die Bedingungen, unter denen ein österreichisches Urteil in Malta durchgesetzt werden kann. Wer davon profitieren will, braucht deshalb zuerst einen geprüften Anspruch und die Unterlagen dazu.

Bis ein Anspruch geprüft und mit Unterlagen belegt ist, vergeht in der Praxis einige Zeit. Wer seinen Fall vor dem 19. November prüfen lässt, hat diesen Teil erledigt, wenn das Urteil vorliegt, und verliert danach keinen Tag.

Welche Online-Casinos ihren Sitz in Malta haben, steht im nächsten Abschnitt. Alle Anbieter, auch aus anderen Ländern, zeigt unsere Übersicht der Online-Casinos.

Die Prüfung ist kostenlos, die Klage läuft auf unsere Kosten, ein Anwaltsvorschuss fällt nicht an. Honorar nur im Erfolgsfall. Es beträgt ab 35 Prozent des erstrittenen Betrags. Vor Gericht vertreten Sie kooperierende Rechtsanwälte.

Online-Casinos mit Sitz in Malta

Nach unserer Recherche haben die folgenden Online-Casinos ihren Sitz in Malta und keine österreichische Konzession.* Wer bei einem davon verloren hat, ist von der Bill 55 betroffen, wenn es um die Durchsetzung eines Urteils in Malta geht. Ein Klick auf den Namen führt zur Seite des Anbieters mit Vertragspartner, Sitz und Lizenz.

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* Stand 17. Oktober 2026. Vorbehaltlich Insolvenzen, Sitzverlegungen und eingestellter Marken.

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Quellen

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